DGUV (112-191)
Die DGUV Regel 112-191 gilt auch für Arbeitsschuhe als Teil der persönlichen Schutzausrüstung (PSA). Arbeitschuhe müssen regelmäßig auf ihre Sicherheit und Funktionsfähigkeit geprüft werden, um die Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die DGUV Regel 112-191 gibt spezifische Anweisungen zur Prüfung von Arbeitsschuhen, einschließlich der Arten von Prüfungen, die durchgeführt werden müssen und der Häufigkeit, in der sie durchgeführt werden müssen. Die Prüfungen müssen von einer sachkundigen Person durchgeführt werden, die über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Die Prüfung von Arbeitsschuhen umfasst eine visuelle Inspektion, um sicherzustellen, dass keine sichtbaren Mängel oder Beschädigungen vorliegen. Hierbei wird geprüft, ob die Schuhe Risse, Löcher oder Abnutzungen aufweisen, die die Sicherheit beeinträchtigen könnten. Auch die Sohlen, die Schnürsenkel und die Innensohle werden auf Beschädigungen hin überprüft. Darüber hinaus umfasst die Prüfung der Arbeitsschuhe auch funktionelle Tests, wie beispielsweise Tests auf Rutschfestigkeit und Stoßdämpfung. Es wird auch geprüft, ob die Schuhe noch ausreichenden Schutz gegenüber Hitze, Kälte, Feuchtigkeit oder Chemikalien bieten. Die Ergebnisse der Prüfungen werden dokumentiert, um sicherzustellen, dass die Arbeitsschuhe sicher und funktionsfähig bleiben und um im Falle eines Unfalls nachvollziehen zu können, dass die PSA regelmäßig geprüft wurde. Zusammenfassend beschreibt die DGUV Regel 112-191 die Anforderungen an die Prüfung von Arbeitsschuhen als Teil der persönlichen Schutzausrüstung, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.